Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
4. Bundesrechenamtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1979Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz
die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Vollzugs- und Wegegebührengesetz, BGBl. Nr. 413/1975;die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Vollzugs- und Wegegebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975,; die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Unterstützungsbeiträge für Rechtspraktikanten und der in gleicher Höhe regelmäßig wiederkehrenden Entgelte für Werkleistungen, sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Unterstützungsbeiträge für Rechtspraktikanten und der in gleicher Höhe regelmäßig wiederkehrenden Entgelte für Werkleistungen, sowie die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12009252
Alte Dokumentnummer
N1197910208U