Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.05.1979 — BGBl. Nr. 120/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.1979 BGBl. Nr. 120/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1979,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 120/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

19/22 Amtshaftung

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im Sinne dieses Vertrages ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates.
  2. Absatz 2,Angehörige eines Vertragsstaates im Sinne dieses Vertrages sind auch juristische Personen und andere parteifähige Gebilde, die ihren tatsächlichen und, wenn ein solcher bestimmt ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten haben oder, wenn ein Sitz nicht besteht, dort gelegen sind.
  3. Absatz 3,Die Regierungen der Vertragsstaaten können diesen Vertrag durch Vereinbarung auf Staatenlose ausdehnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000645

Dokumentnummer

NOR12009263

alte Dokumentnummer

N1197910326G