Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1979Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert wurde.
(2)Absatz 2,Tritt der Vertrag infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die Fälle weiter, in denen das schädigende Verhalten vor Außerkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.
Geschehen zu Bonn, am 3. November 1977 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12009267
alte Dokumentnummer
N1197910330G