Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.05.1979 — BGBl. Nr. 120/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.1979 BGBl. Nr. 120/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1979,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 120/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

19/22 Amtshaftung

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert wurde.
  2. Absatz 2,Tritt der Vertrag infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die Fälle weiter, in denen das schädigende Verhalten vor Außerkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.

    Geschehen zu Bonn, am 3. November 1977 in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000645

Dokumentnummer

NOR12009267

alte Dokumentnummer

N1197910330G