Rechtstracker.at

Anl. 1 DVR-VO

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenverarbeitungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 573/1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Abkürzung

DVR-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

                                                       A1

                                                      ----

Anlage A 1 (zu Paragraph 8, DSG)

Die Formblätter für Meldungen gemäß Paragraph 8, DSG haben neben Feldern betreffend die für die technische und organisatorische Bearbeitung notwendigen Angaben folgende Felder zu enthalten:

A. auf dem Mantelbogen für die Angabe:

  1. Ziffer eins
    der Registernummer;
  2. Ziffer 2
    der Bezeichnung und der Anschrift des Auftraggebers;
  3. Ziffer 3
    der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung;

B. auf dem Einlagebogen für die Angabe:

  1. Ziffer eins
    der Registernummer;
  2. Ziffer 2
    des Zwecks der Ermittlung oder Verarbeitung bzw. Übermittlung;
  3. Ziffer 3
    der Rechtsgrundlage der Ermittlung oder Verarbeitung bzw. Übermittlung;
  4. Ziffer 4
    der Kreise der Betroffenen und der ihnen zuzuordnenden Datenarten;
  5. Ziffer 5
    jenes Rechtsaktes, mit dem die notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission für den internationalen Datenverkehr erteilt wurde;
  6. Ziffer 6
    der Empfangsstaaten und der Kreise der Betroffenen in den Fällen des internationalen Datentransfers von Österreich in das Ausland;
  7. Ziffer 7
    des Vorliegens eines Arbeitsganges einer Verarbeitung im Ausland und des Vorliegens eines direkten Zugriffes auf Daten aus dem Ausland bzw. in das Ausland unter Angabe des jeweiligen Staates.

Schlagworte

Nummer, Kommission

Gesetzesnummer

10000647

Dokumentnummer

NOR12009284

Alte Dokumentnummer

N1197911013S