Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverarbeitungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
A1
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Anlage A 1 (zu § 8 DSG)Anlage A 1 (zu Paragraph 8, DSG)
Die Formblätter für Meldungen gemäß § 8 DSG haben neben Feldern betreffend die für die technische und organisatorische Bearbeitung notwendigen Angaben folgende Felder zu enthalten: Die Formblätter für Meldungen gemäß Paragraph 8, DSG haben neben Feldern betreffend die für die technische und organisatorische Bearbeitung notwendigen Angaben folgende Felder zu enthalten:
A. auf dem Mantelbogen für die Angabe:
der Bezeichnung und der Anschrift des Auftraggebers;
der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung;
B. auf dem Einlagebogen für die Angabe:
des Zwecks der Ermittlung oder Verarbeitung bzw. Übermittlung;
der Rechtsgrundlage der Ermittlung oder Verarbeitung bzw. Übermittlung;
der Kreise der Betroffenen und der ihnen zuzuordnenden Datenarten;
jenes Rechtsaktes, mit dem die notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission für den internationalen Datenverkehr erteilt wurde;
der Empfangsstaaten und der Kreise der Betroffenen in den Fällen des internationalen Datentransfers von Österreich in das Ausland;
des Vorliegens eines Arbeitsganges einer Verarbeitung im Ausland und des Vorliegens eines direkten Zugriffes auf Daten aus dem Ausland bzw. in das Ausland unter Angabe des jeweiligen Staates.
Schlagworte
Nummer, Kommission
Dokumentnummer
NOR12009284
Alte Dokumentnummer
N1197911013S