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Anlage A 2 (zu A 1; zu § 8 DSG) Anlage A 2 (zu A 1; zu Paragraph 8, DSG)
A. ALLGEMEINES
Die in den Formblättern verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des § 3 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, und des § 1 DVR-VO zu verstehen.Die in den Formblättern verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, und des Paragraph eins, DVR-VO zu verstehen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist dann als "automationsunterstützt" anzusehen, wenn diese Daten vom oder für den Auftraggeber wenigstens in einer Phase automationsunterstützt, d. h. mit vorgegebenem Programm und maschinell verarbeitet werden. In diesem Fall ist jede Phase dieser Verarbeitung durch den Auftraggeber registrierungspflichtig. Keine registrierungspflichtige automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten wird vorliegen, solange und insoweit eine Selektion von Datensätzen nach Identifizierungsmerkmalen von Personen im Sinne des § 3 Z. 1 DSG mit der jeweils eingesetzten Hardware und Software nicht organisiert ist.Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist dann als "automationsunterstützt" anzusehen, wenn diese Daten vom oder für den Auftraggeber wenigstens in einer Phase automationsunterstützt, d. h. mit vorgegebenem Programm und maschinell verarbeitet werden. In diesem Fall ist jede Phase dieser Verarbeitung durch den Auftraggeber registrierungspflichtig. Keine registrierungspflichtige automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten wird vorliegen, solange und insoweit eine Selektion von Datensätzen nach Identifizierungsmerkmalen von Personen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, DSG mit der jeweils eingesetzten Hardware und Software nicht organisiert ist.
B. EINLAGEBOGEN
Zu Punkt 2: Als solche Zwecke können im öffentlichen Bereich
entsprechend der Umschreibung der gesetzlichen Voraussetzungen in den §§ 6 und 7 DSG beispielsweise angesehen werden: Personalverwaltung, Personalabrechnung, Rechnungswesen, Finanzwesen, Abgabenverwaltung (je Abgabe), Gewerberegister, Verwaltungsstrafverfahren, Bauabwicklung, Bauplanung, Wasserbuch, Strafregister, Suchtgift-Evidenz, ..... Als Zwecke von Übermittlungen sind nur jene dem Datenverarbeitungsregister zu melden, in denen eine regelmäßige oder systematische Übermittlung von Daten stattfindet. Dabei ist auch auf Übermittlungen zwischen verschiedenen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers im Sinne des § 3 Z. 8 DSG entsprechend Bedacht zu nehmen. In den Fällen der wechselseitigen Hilfeleistung im Einzelfall (Art. 22 B-VG) ist eine derartige Meldung nicht erforderlich. entsprechend der Umschreibung der gesetzlichen Voraussetzungen in den Paragraphen 6 und 7 DSG beispielsweise angesehen werden: Personalverwaltung, Personalabrechnung, Rechnungswesen, Finanzwesen, Abgabenverwaltung (je Abgabe), Gewerberegister, Verwaltungsstrafverfahren, Bauabwicklung, Bauplanung, Wasserbuch, Strafregister, Suchtgift-Evidenz, ..... Als Zwecke von Übermittlungen sind nur jene dem Datenverarbeitungsregister zu melden, in denen eine regelmäßige oder systematische Übermittlung von Daten stattfindet. Dabei ist auch auf Übermittlungen zwischen verschiedenen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG entsprechend Bedacht zu nehmen. In den Fällen der wechselseitigen Hilfeleistung im Einzelfall (Artikel 22, B-VG) ist eine derartige Meldung nicht erforderlich.
Zu Punkt 3: Als Rechtsgrundlage für die Ermittlung oder
Verarbeitung bzw. Übermittlung ist jene Bestimmung anzusehen, in der die entsprechende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die jeweilige Ermittlung oder Verarbeitung bzw. Übermittlung zu finden ist. Besteht eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die zu registrierende Verarbeitung nicht, so sind Rechtsgrundlage der Verarbeitung jene Normen, aus denen sich die Anwendbarkeit von § 6 dritter Halbsatz bzw. § 7 Abs. 2 DSG ergibt. Verarbeitung bzw. Übermittlung ist jene Bestimmung anzusehen, in der die entsprechende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die jeweilige Ermittlung oder Verarbeitung bzw. Übermittlung zu finden ist. Besteht eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die zu registrierende Verarbeitung nicht, so sind Rechtsgrundlage der Verarbeitung jene Normen, aus denen sich die Anwendbarkeit von Paragraph 6, dritter Halbsatz bzw. Paragraph 7, Absatz 2, DSG ergibt.
Zu Punkt 4: Unter "Kreis der Betroffenen" ist die Summe jener
Personen zu verstehen, die nach einem einheitlichen Kriterium für eine bestimmte Verarbeitung ausgewählt wurden. Dies können z. B. sein: Bundesbeamte, die im Ressort X tätig sind; Ehegatten von Bundesbeamten, die im Ressort X tätig sind; in der Gemeinde X gemeldete Personen; schulpflichtige Kinder des Schulsprengels X; Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen Kinder des Schulsprengels X; Wohnungseigentümer in der Gemeinde X; Einkommensteuerpflichtige, Zulassungsbesitzer eines vom Auftraggeber zugelassenen KFZ, Inhaber von Waffenpässen, Inhaber von Waffenbesitzkarten, ..... Datenarten sind Typen von Eigenschaften oder Merkmalen von natürlichen oder juristischen Personen. Datenarten sind z. B.: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinderzahl, Ausbildung, Beruf, Urlaubsdauer, Krankenstände, Gehalt, Zulagen, Vorrückungsstichtag, Eigentum an Grund und Boden, Krankheiten, Blutbild, Sexualverhalten, politische Einstellung, Freundschaften, Glaubenszugehörigkeit, finanzielle Situation, Vorstrafen, Familienverhältnisse, besondere Vorlieben für ..., Steueraufkommen, Steuernummer, Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung, Höhe von KFZ-Kennzeichen, Art des KFZ, Gültigkeitsdauer von Waffenpässen, ... Personen zu verstehen, die nach einem einheitlichen Kriterium für eine bestimmte Verarbeitung ausgewählt wurden. Dies können z. B. sein: Bundesbeamte, die im Ressort römisch zehn tätig sind; Ehegatten von Bundesbeamten, die im Ressort römisch zehn tätig sind; in der Gemeinde römisch zehn gemeldete Personen; schulpflichtige Kinder des Schulsprengels römisch zehn; Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen Kinder des Schulsprengels römisch zehn; Wohnungseigentümer in der Gemeinde römisch zehn; Einkommensteuerpflichtige, Zulassungsbesitzer eines vom Auftraggeber zugelassenen KFZ, Inhaber von Waffenpässen, Inhaber von Waffenbesitzkarten, ..... Datenarten sind Typen von Eigenschaften oder Merkmalen von natürlichen oder juristischen Personen. Datenarten sind z. B.: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinderzahl, Ausbildung, Beruf, Urlaubsdauer, Krankenstände, Gehalt, Zulagen, Vorrückungsstichtag, Eigentum an Grund und Boden, Krankheiten, Blutbild, Sexualverhalten, politische Einstellung, Freundschaften, Glaubenszugehörigkeit, finanzielle Situation, Vorstrafen, Familienverhältnisse, besondere Vorlieben für ..., Steueraufkommen, Steuernummer, Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung, Höhe von KFZ-Kennzeichen, Art des KFZ, Gültigkeitsdauer von Waffenpässen, ...
Bei der Angabe der Datenarten ist es nicht erforderlich, alle Datenfelder (Merkmalsfelder) im einzelnen anzuführen, soweit Inhalte dadurch nicht ausgeschlossen oder im Hinblick auf § 6 DVR-VO zu unbestimmt werden. So können z. B. "Ort", "Straße", "Hausnummer", "PLZ" zur Datenart "Anschrift" zusammengefaßt werden. Bei der Angabe der Datenarten ist es nicht erforderlich, alle Datenfelder (Merkmalsfelder) im einzelnen anzuführen, soweit Inhalte dadurch nicht ausgeschlossen oder im Hinblick auf Paragraph 6, DVR-VO zu unbestimmt werden. So können z. B. "Ort", "Straße", "Hausnummer", "PLZ" zur Datenart "Anschrift" zusammengefaßt werden.