Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverarbeitungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
B1
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Anlage B 1 (zu § 23 Abs. 1 DSG)Anlage B 1 (zu Paragraph 23, Absatz eins, DSG)
Die Formblätter für Anträge gemäß § 23 Abs. 1 DSG haben neben Feldern betreffend die für die technische und organisatorische Die Formblätter für Anträge gemäß Paragraph 23, Absatz eins, DSG haben neben Feldern betreffend die für die technische und organisatorische
Bearbeitung notwendigen Angaben folgende Felder zu enthalten:
A. auf dem Mantelbogen für die Angabe:
der Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers;
des Zwecks des auftraggebenden Rechtsträgers;
der Rechtsgrundlage(n) des Zwecks des Rechtsträgers;
der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages.
B. auf dem Einlagebogen für die Angabe:
des Zwecks der Verarbeitung;
der Kreise der Betroffenen und der ihnen zuzuordnenden Datenarten;
der Kreise von Empfängern von Übermittlungen verbunden mit Feldern für die Angabe der von der jeweiligen Übermittlung Betroffenen;
jenes Rechtsaktes, mit dem die allfällig notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission für den internationalen Datenverkehr erteilt wurde;
der Empfangsstaaten und der Kreise der Betroffenen in den Fällen des internationalen Datentransfers von Österreich in das Ausland;
des Vorliegens eines Arbeitsganges einer Verarbeitung im Ausland und eines direkten Zugriffes auf Daten aus dem Ausland bzw. in das Ausland unter Angabe des jeweiligen Staates.
Dokumentnummer
NOR12009286
Alte Dokumentnummer
N1197911015S