Rechtstracker.at

Anl. 3 DVR-VO

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenverarbeitungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 573/1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Abkürzung

DVR-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

                                                       B1

                                                      ----

Anlage B 1 (zu Paragraph 23, Absatz eins, DSG)

Die Formblätter für Anträge gemäß Paragraph 23, Absatz eins, DSG haben neben Feldern betreffend die für die technische und organisatorische

Bearbeitung notwendigen Angaben folgende Felder zu enthalten:

A. auf dem Mantelbogen für die Angabe:

  1. Ziffer eins
    der Registernummer;
  2. Ziffer 2
    der Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers;
  3. Ziffer 3
    des Zwecks des auftraggebenden Rechtsträgers;
  4. Ziffer 4
    der Rechtsgrundlage(n) des Zwecks des Rechtsträgers;
  5. Ziffer 5
    der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages.

B. auf dem Einlagebogen für die Angabe:

  1. Ziffer eins
    der Registernummer;
  2. Ziffer 2
    des Zwecks der Verarbeitung;
  3. Ziffer 3
    der Kreise der Betroffenen und der ihnen zuzuordnenden Datenarten;
  4. Ziffer 4
    der Kreise von Empfängern von Übermittlungen verbunden mit Feldern für die Angabe der von der jeweiligen Übermittlung Betroffenen;
  5. Ziffer 5
    jenes Rechtsaktes, mit dem die allfällig notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission für den internationalen Datenverkehr erteilt wurde;
  6. Ziffer 6
    der Empfangsstaaten und der Kreise der Betroffenen in den Fällen des internationalen Datentransfers von Österreich in das Ausland;
  7. Ziffer 7
    des Vorliegens eines Arbeitsganges einer Verarbeitung im Ausland und eines direkten Zugriffes auf Daten aus dem Ausland bzw. in das Ausland unter Angabe des jeweiligen Staates.

Schlagworte

Kommission

Gesetzesnummer

10000647

Dokumentnummer

NOR12009286

Alte Dokumentnummer

N1197911015S