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Anlage B 2 (zu B 1; zu § 23 Abs. 1 DSG)Anlage B 2 (zu B 1; zu Paragraph 23, Absatz eins, DSG)
A. ALLGEMEINES
Die in den Formblättern verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des § 3 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, und des § 1 DVR-VO zu verstehen.Die in den Formblättern verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, und des Paragraph eins, DVR-VO zu verstehen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist dann als "automationsunterstützt" anzusehen, wenn diese Daten vom oder für den Auftraggeber wenigstens in einer Phase automationsunterstützt, d. h. mit vorgegebenem Programm und maschinell verarbeitet werden. In diesem Fall ist jede Phase dieser Verarbeitung durch den Auftraggeber registrierungspflichtig. Keine registrierungspflichtige automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten wird vorliegen, solange und insoweit eine Selektion von Datensätzen nach Identifizierungsmerkmalen von Personen im Sinne des § 3 Z. 1 DSG mit der jeweils eingesetzen (Anm.: richtig: eingesetzten) Hardware und Software nicht organisiert ist.Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist dann als "automationsunterstützt" anzusehen, wenn diese Daten vom oder für den Auftraggeber wenigstens in einer Phase automationsunterstützt, d. h. mit vorgegebenem Programm und maschinell verarbeitet werden. In diesem Fall ist jede Phase dieser Verarbeitung durch den Auftraggeber registrierungspflichtig. Keine registrierungspflichtige automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten wird vorliegen, solange und insoweit eine Selektion von Datensätzen nach Identifizierungsmerkmalen von Personen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, DSG mit der jeweils eingesetzen Anmerkung, richtig: eingesetzten) Hardware und Software nicht organisiert ist.
B. MANTELBOGEN
Zu Punkt 2: Unter "Bezeichnung" ist der Name, das ist die im
Handelsregister eingetragene Firma bzw. die in der
Satzung oder in den Vereinsstatuten enthaltene
Bezeichnung zu verstehen.
Zu Punkt 3: Dies ist der in der Satzung, in den Vereinsstatuten
oder im Gewerberegister und dergleichen angegebene
Zweck des auftraggebenden Rechtsträgers. Bei dieser
Angabe wird vor allem auf die Grundlagen der zur
Registrierung beantragten Verarbeitungen Bedacht zu
nehmen sein.
Zu Punkt 4: Hier sind die gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen
Bescheide oder sonstigen Vorschriften (z. B. Auszug
aus der genehmigten Satzung eines Vereins) anzugeben.
Auf § 5 Abs. 3 der DVR-VO wird hingewiesen.
C. EINLAGEBOGEN
Zu Punkt 2: "Zweck der Verarbeitung" ist im privaten Bereich
beispielsweise: Personalverwaltung, Kundenservice,
Marketing, Finanzbuchhaltung, Kreditgeschäft,
Spargeschäft, Wertpapiergeschäft, Börsengeschäft,
Devisenhandel (vergleiche dazu die einzelnen Ziffern
des § 1 KWG), Gesundenuntersuchung, Auswertung
pharmazeutischer Versuchsreihen, Lebensversicherung,
Krankenversicherung, Versandhandel, .....
Zu Punkt 3: Unter "Kreis der Betroffenen" ist die Summe jener
Personen zu verstehen, die nach einem einheitlichen
Kriterium für eine bestimmte Verarbeitung ausgewählt
wurden. Dies können z. B. sein: Angestellte des
Unternehmens X; Lehrlinge des Unternehmens X;
Familienangehörige der Arbeitnehmer des Unternehmens
X; Parteimitglieder; Vereinsmitglieder; Angehörige der
..... Kirche; Konkurrenzunternehmen; Versandkunden des
eigenen Unternehmens; Kunden des Unternehmens X;
potentielle Kunden des eigenen Unternehmens;
Lebensversicherte beim Unternehmen X; Begünstigte
einer Lebensversicherung beim Unternehmen X; Personen,
über die ein Konkurs eröffnet wurde; Pensionisten;
Einwohner der Gemeinde X; Bezieher eines Einkommens
von mehr als .....; Besitzer eines Theaterabonnements;
Haushalte in einem Bundesland, in einer Gemeinde usw.;
Familien mit mehr als einem Kind von 1 bis 16 Jahren;
Angehörige medizinischer Berufe; .....
Datenarten sind Typen von Eigenschaften oder Merkmalen
von natürlichen oder juristischen Personen. Im
privaten Bereich sind Datenarten z. B.: Name,
Anschrift, Alter, Geschlecht,
Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinderzahl,
Ausbildung, Beruf, Blutbild, Einkommen,
Urlaubsanspruch, Krankenstände, Eigentum an Grund und
Boden, Krankheiten, Sexualverhalten, politische
Einstellung, Freundschaften, Glaubenszugehörigkeit,
finanzielle Situation, Vorstrafen,
Familienverhältnisse, Branchenzugehörigkeit, Art des
Unternehmens, Konzernzugehörigkeit, Umsatz,
Außenstände, Kontonummer, Kundennummer, Kredithöhe,
Rückzahlungsmodalitäten von Krediten,
Beschäftigtenstand, Auftragslage, Produktivität,
sonstige Betriebskennzahlen, Bilanzdaten, Rücklagen,
Liquidität, Ausgleich, Konkurs, Bonität,
Geschäftsverbindungen, Bankverbindungen, Bewertung der
Lieferanten, Bewertung der Kunden,
Lieferbeschränkungen, Beurteilung der Zahlungsmoral,
.....
Bei der Angabe der Datenarten ist es nicht
erforderlich, alle Datenfelder (Merkmalsfelder) im
einzelnen anzuführen, soweit Inhalte dadurch nicht
ausgeschlossen oder im Hinblick auf § 6 DVR-VO zu
unbestimmt werden: So können z. B. "Straße",
"Hausnummer", "PLZ", "Ort" zur Datenart "Anschrift"
zusammengefaßt werden.
Zu Punkt 4: "Kreise von Empfängern" sind jene Kreise von
natürlichen oder juristischen Personen, an die eine
regelmäßige oder systematische Übermittlung von Daten
erfolgt.
Als Betroffene sind hier jene Personenkreise
anzusehen, deren personenbezogene Daten Gegenstand
einer Übermittlung sind.
Die "Angabe von Übermittlungen" beinhaltet auch eine
Information darüber ob Daten aus der zu
registrierenden Verarbeitung mit Daten eines anderen
Aufgabengebietes (vergleiche § 3 Z. 8 DSG) desselben
Auftraggebers verknüpft werden sollen.