Rechtstracker.at

Anl. 4 DVR-VO

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenverarbeitungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 573/1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Abkürzung

DVR-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

                                                       B2

                                                      ----

Anlage B 2 (zu B 1; zu Paragraph 23, Absatz eins, DSG)

A. ALLGEMEINES

  1. Ziffer eins
    Die in den Formblättern verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, und des Paragraph eins, DVR-VO zu verstehen.
  2. Ziffer 2
    Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist dann als "automationsunterstützt" anzusehen, wenn diese Daten vom oder für den Auftraggeber wenigstens in einer Phase automationsunterstützt, d. h. mit vorgegebenem Programm und maschinell verarbeitet werden. In diesem Fall ist jede Phase dieser Verarbeitung durch den Auftraggeber registrierungspflichtig. Keine registrierungspflichtige automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten wird vorliegen, solange und insoweit eine Selektion von Datensätzen nach Identifizierungsmerkmalen von Personen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, DSG mit der jeweils eingesetzen Anmerkung, richtig: eingesetzten) Hardware und Software nicht organisiert ist.

B. MANTELBOGEN

   Zu Punkt 2: Unter "Bezeichnung" ist der Name, das ist die im

               Handelsregister eingetragene Firma bzw. die in der

               Satzung oder in den Vereinsstatuten enthaltene

               Bezeichnung zu verstehen.

   Zu Punkt 3: Dies ist der in der Satzung, in den Vereinsstatuten

               oder im Gewerberegister und dergleichen angegebene

               Zweck des auftraggebenden Rechtsträgers. Bei dieser

               Angabe wird vor allem auf die Grundlagen der zur

               Registrierung beantragten Verarbeitungen Bedacht zu

               nehmen sein.

   Zu Punkt 4: Hier sind die gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen

               Bescheide oder sonstigen Vorschriften (z. B. Auszug

               aus der genehmigten Satzung eines Vereins) anzugeben.

               Auf § 5 Abs. 3 der DVR-VO wird hingewiesen.

C. EINLAGEBOGEN

   Zu Punkt 2: "Zweck der Verarbeitung" ist im privaten Bereich

               beispielsweise: Personalverwaltung, Kundenservice,

               Marketing, Finanzbuchhaltung, Kreditgeschäft,

               Spargeschäft, Wertpapiergeschäft, Börsengeschäft,

               Devisenhandel (vergleiche dazu die einzelnen Ziffern

               des § 1 KWG), Gesundenuntersuchung, Auswertung

               pharmazeutischer Versuchsreihen, Lebensversicherung,

               Krankenversicherung, Versandhandel, .....

   Zu Punkt 3: Unter "Kreis der Betroffenen" ist die Summe jener

               Personen zu verstehen, die nach einem einheitlichen

               Kriterium für eine bestimmte Verarbeitung ausgewählt

               wurden. Dies können z. B. sein: Angestellte des

               Unternehmens X; Lehrlinge des Unternehmens X;

               Familienangehörige der Arbeitnehmer des Unternehmens

               X; Parteimitglieder; Vereinsmitglieder; Angehörige der

               ..... Kirche; Konkurrenzunternehmen; Versandkunden des

               eigenen Unternehmens; Kunden des Unternehmens X;

               potentielle Kunden des eigenen Unternehmens;

               Lebensversicherte beim Unternehmen X; Begünstigte

               einer Lebensversicherung beim Unternehmen X; Personen,

               über die ein Konkurs eröffnet wurde; Pensionisten;

               Einwohner der Gemeinde X; Bezieher eines Einkommens

               von mehr als .....; Besitzer eines Theaterabonnements;

               Haushalte in einem Bundesland, in einer Gemeinde usw.;

               Familien mit mehr als einem Kind von 1 bis 16 Jahren;

               Angehörige medizinischer Berufe; .....

               Datenarten sind Typen von Eigenschaften oder Merkmalen

               von natürlichen oder juristischen Personen. Im

               privaten Bereich sind Datenarten z. B.: Name,

               Anschrift, Alter, Geschlecht,

               Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinderzahl,

               Ausbildung, Beruf, Blutbild, Einkommen,

               Urlaubsanspruch, Krankenstände, Eigentum an Grund und

               Boden, Krankheiten, Sexualverhalten, politische

               Einstellung, Freundschaften, Glaubenszugehörigkeit,

               finanzielle Situation, Vorstrafen,

               Familienverhältnisse, Branchenzugehörigkeit, Art des

               Unternehmens, Konzernzugehörigkeit, Umsatz,

               Außenstände, Kontonummer, Kundennummer, Kredithöhe,

               Rückzahlungsmodalitäten von Krediten,

               Beschäftigtenstand, Auftragslage, Produktivität,

               sonstige Betriebskennzahlen, Bilanzdaten, Rücklagen,

               Liquidität, Ausgleich, Konkurs, Bonität,

               Geschäftsverbindungen, Bankverbindungen, Bewertung der

               Lieferanten, Bewertung der Kunden,

               Lieferbeschränkungen, Beurteilung der Zahlungsmoral,

               .....

               Bei der Angabe der Datenarten ist es nicht

               erforderlich, alle Datenfelder (Merkmalsfelder) im

               einzelnen anzuführen, soweit Inhalte dadurch nicht

               ausgeschlossen oder im Hinblick auf § 6 DVR-VO zu

               unbestimmt werden: So können z. B. "Straße",

               "Hausnummer", "PLZ", "Ort" zur Datenart "Anschrift"

               zusammengefaßt werden.

   Zu Punkt 4: "Kreise von Empfängern" sind jene Kreise von

               natürlichen oder juristischen Personen, an die eine

               regelmäßige oder systematische Übermittlung von Daten

               erfolgt.

               Als Betroffene sind hier jene Personenkreise

               anzusehen, deren personenbezogene Daten Gegenstand

               einer Übermittlung sind.

               Die "Angabe von Übermittlungen" beinhaltet auch eine

               Information darüber ob Daten aus der zu

               registrierenden Verarbeitung mit Daten eines anderen

               Aufgabengebietes (vergleiche § 3 Z. 8 DSG) desselben

               Auftraggebers verknüpft werden sollen.

Gesetzesnummer

10000647

Dokumentnummer

NOR12009287

Alte Dokumentnummer

N1197911016S