Rechtstracker.at

Anl. 5 DVR-VO

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 501.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenverarbeitungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 573/1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Abkürzung

DVR-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

                                                       C1

                                                      ----

Anlage C 1 (zu Paragraph 23, Absatz 3, DSG)

Die Formblätter für Anträge gemäß Paragraph 23, Absatz 3, DSG haben neben Feldern betreffend die für die technische und organisatorische Bearbeitung notwendigen Angaben folgende Felder zu enthalten für die Angabe:

  1. Ziffer eins
    der Bezeichnung und Anschrift des Verarbeiters;
  2. Ziffer 2
    des Zwecks des Rechtsträgers;
  3. Ziffer 3
    der Rechtsgrundlage(n) des Zwecks des Rechtsträgers;
  4. Ziffer 4
    der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages;
  5. Ziffer 5
    des Zwecks der im Rahmen von Dienstleistungen durchzuführenden Verarbeitungen verbunden mit Feldern für die Angabe der jeweiligen Kreise der Auftraggeber;
  6. Ziffer 6
    jenes Rechtsaktes, mit dem die allfällig notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission für den internationalen Datenverkehr erteilt wurde;
  7. Ziffer 7
    für die Angabe über das Vorliegen von mindestens einem Verarbeitungsgang für das Ausland und eines direkten Zugriffs auf Daten im Ausland unter Angabe des jeweiligen Staates.

Gesetzesnummer

10000647

Dokumentnummer

NOR12009288

Alte Dokumentnummer

N1197911017S