Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverarbeitungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
C1
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Anlage C 1 (zu § 23 Abs. 3 DSG)Anlage C 1 (zu Paragraph 23, Absatz 3, DSG)
Die Formblätter für Anträge gemäß § 23 Abs. 3 DSG haben neben Feldern betreffend die für die technische und organisatorische Bearbeitung notwendigen Angaben folgende Felder zu enthalten für die Angabe: Die Formblätter für Anträge gemäß Paragraph 23, Absatz 3, DSG haben neben Feldern betreffend die für die technische und organisatorische Bearbeitung notwendigen Angaben folgende Felder zu enthalten für die Angabe:
der Bezeichnung und Anschrift des Verarbeiters;
des Zwecks des Rechtsträgers;
der Rechtsgrundlage(n) des Zwecks des Rechtsträgers;
der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages;
des Zwecks der im Rahmen von Dienstleistungen durchzuführenden Verarbeitungen verbunden mit Feldern für die Angabe der jeweiligen Kreise der Auftraggeber;
jenes Rechtsaktes, mit dem die allfällig notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission für den internationalen Datenverkehr erteilt wurde;
für die Angabe über das Vorliegen von mindestens einem Verarbeitungsgang für das Ausland und eines direkten Zugriffs auf Daten im Ausland unter Angabe des jeweiligen Staates.
Dokumentnummer
NOR12009288
Alte Dokumentnummer
N1197911017S