Rechtstracker.at

Anl. 6 DVR-VO

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 601.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenverarbeitungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 573/1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Abkürzung

DVR-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

                                                       C2

                                                      ----

Anlage C 2 (zu C 1; zu Paragraph 23, Absatz 3, DSG)

A. ALLGEMEINES

Die in den Formblättern verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, und des Paragraph eins, DVR-VO zu verstehen. Zur Umschreibung des Begriffes "automationsunterstützt" wird auf Punkt A. 2. in der Anlage B 2 hingewiesen.

B. FORMBLATT

   Zu Punkt 1: Unter "Bezeichnung" ist der Name zu verstehen, das ist

               z. B. die im Handelsregister eingetragene Firma oder

               der in einer Satzung genannte Name.

   Zu Punkt 2: Dies ist der in der Satzung oder im Gewerberegister

               und dergleichen enthaltene Zweck des Rechtsträgers.

               Bei dieser Angabe wird auf die zur Registrierung

               beantragte Tätigkeit als Verarbeiter Bedacht zu nehmen

               sein.

   Zu Punkt 3: Rechtsgrundlage ist jene Gesetzesbestimmung,

               Gewerbeberechtigung, Bestimmung in der Vereinssatzung

               usw., auf Grund derer der Zweck des Rechtsträgers die

               Verarbeitung von Daten für fremde Auftraggeber ist.

   Zu Punkt 5: Zweck der Verarbeitung ist z. B. Personalverwaltung,

               Personalabrechnung, Rechnungswesen, Finanzwesen, Lohn-

               und Gehaltsverrechnung, .....

               Auftraggeber sind jene Gruppen von natürlichen oder

               juristischen Personen, die gemäß § 3 Z. 3 DSG als

               Auftraggeber die gegenständlichen Verarbeitungen

               veranlassen. Es können dies z. B.  sein:

               Genossenschaftsmitglieder, andere Unternehmungen des

               eigenen Konzerns, Sportverein der Angestellten des

               eigenen Unternehmens, Kunden eines

               Wirtschaftstreuhänders, .....

Schlagworte

Lohnverrechnung

Gesetzesnummer

10000647

Dokumentnummer

NOR12009289

Alte Dokumentnummer

N1197911018S