Kurztitel
Datenverarbeitungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
C2
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Anlage C 2 (zu C 1; zu § 23 Abs. 3 DSG) Anlage C 2 (zu C 1; zu Paragraph 23, Absatz 3, DSG)
A. ALLGEMEINES
Die in den Formblättern verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des § 3 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, und des § 1 DVR-VO zu verstehen. Zur Umschreibung des Begriffes "automationsunterstützt" wird auf Punkt A. 2. in der Anlage B 2 hingewiesen. Die in den Formblättern verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, und des Paragraph eins, DVR-VO zu verstehen. Zur Umschreibung des Begriffes "automationsunterstützt" wird auf Punkt A. 2. in der Anlage B 2 hingewiesen.
B. FORMBLATT
Zu Punkt 1: Unter "Bezeichnung" ist der Name zu verstehen, das ist
z. B. die im Handelsregister eingetragene Firma oder
der in einer Satzung genannte Name.
Zu Punkt 2: Dies ist der in der Satzung oder im Gewerberegister
und dergleichen enthaltene Zweck des Rechtsträgers.
Bei dieser Angabe wird auf die zur Registrierung
beantragte Tätigkeit als Verarbeiter Bedacht zu nehmen
sein.
Zu Punkt 3: Rechtsgrundlage ist jene Gesetzesbestimmung,
Gewerbeberechtigung, Bestimmung in der Vereinssatzung
usw., auf Grund derer der Zweck des Rechtsträgers die
Verarbeitung von Daten für fremde Auftraggeber ist.
Zu Punkt 5: Zweck der Verarbeitung ist z. B. Personalverwaltung,
Personalabrechnung, Rechnungswesen, Finanzwesen, Lohn-
und Gehaltsverrechnung, .....
Auftraggeber sind jene Gruppen von natürlichen oder
juristischen Personen, die gemäß § 3 Z. 3 DSG als
Auftraggeber die gegenständlichen Verarbeitungen
veranlassen. Es können dies z. B. sein:
Genossenschaftsmitglieder, andere Unternehmungen des
eigenen Konzerns, Sportverein der Angestellten des
eigenen Unternehmens, Kunden eines
Wirtschaftstreuhänders, .....