Kurztitel
Datenverarbeitungsregisterverordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 573/1979)Anmerkung, Zu Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979,)
Artikel I ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Registrierungsverfahren anzuwenden. Nach § 7 Abs. 3 erster Satz DVR-VO bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Verbesserungsaufträge, bei denen bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist der behauptete Mangel nicht verbessert wurde, sind erneut zur Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen. Artikel römisch eins ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Registrierungsverfahren anzuwenden. Nach Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz DVR-VO bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Verbesserungsaufträge, bei denen bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist der behauptete Mangel nicht verbessert wurde, sind erneut zur Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.