Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverarbeitungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Registrierung von Eingaben gemäß §§ 8 und 23, allenfalls inRegistrierung von Eingaben gemäß Paragraphen 8 und 23, allenfalls in
Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSGVerbindung mit Paragraphen 32 bis 34 DSG
§ 10. (1) Vollständige Registrierungseingaben sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Einlangen beim Österreichischen Statistischen Zentralamt von diesem zu registrieren. Diese Frist gilt nicht für Registrierungseingaben, die Verarbeitungen betreffen, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen.Paragraph 10, (1) Vollständige Registrierungseingaben sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Einlangen beim Österreichischen Statistischen Zentralamt von diesem zu registrieren. Diese Frist gilt nicht für Registrierungseingaben, die Verarbeitungen betreffen, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen.
(2)Absatz 2,Im Falle der erstmaligen Registrierung eines Auftraggebers ist hiebei eine § 8 Abs. 2 entsprechende Registernummer zu vergeben.Im Falle der erstmaligen Registrierung eines Auftraggebers ist hiebei eine Paragraph 8, Absatz 2, entsprechende Registernummer zu vergeben.
(3)Absatz 3,Dem Registrierungspflichtigen ist von der erfolgten Registrierung unverzüglich durch Übersendung eines Registerauszuges, das ist die Wiedergabe jener Eintragung, die auf Grund seiner Registrierungseingabe sowie des Registrierungsverfahrens im Register gemacht wurde, Mitteilung zu machen. Falls er die Zulässigkeit oder die Richtigkeit des Umfanges der erfolgten Eintragung bestreitet, kann er die bescheidmäßige Entscheidung hierüber durch die Datenschutzkommission begehren.
(4)Absatz 4,Durch die Registrierung wird allfälligen behördlichen Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungen nicht vorgegriffen.
Schlagworte
Nummer, Kommission, Auszug
Dokumentnummer
NOR12009278
Alte Dokumentnummer
N1197911007S