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§ 10 DVR-VO

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenverarbeitungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 573/1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Abkürzung

DVR-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Registrierung von Eingaben gemäß Paragraphen 8 und 23, allenfalls in

Verbindung mit Paragraphen 32 bis 34 DSG

Paragraph 10, (1) Vollständige Registrierungseingaben sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Einlangen beim Österreichischen Statistischen Zentralamt von diesem zu registrieren. Diese Frist gilt nicht für Registrierungseingaben, die Verarbeitungen betreffen, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen.

  1. Absatz 2,Im Falle der erstmaligen Registrierung eines Auftraggebers ist hiebei eine Paragraph 8, Absatz 2, entsprechende Registernummer zu vergeben.
  2. Absatz 3,Dem Registrierungspflichtigen ist von der erfolgten Registrierung unverzüglich durch Übersendung eines Registerauszuges, das ist die Wiedergabe jener Eintragung, die auf Grund seiner Registrierungseingabe sowie des Registrierungsverfahrens im Register gemacht wurde, Mitteilung zu machen. Falls er die Zulässigkeit oder die Richtigkeit des Umfanges der erfolgten Eintragung bestreitet, kann er die bescheidmäßige Entscheidung hierüber durch die Datenschutzkommission begehren.
  3. Absatz 4,Durch die Registrierung wird allfälligen behördlichen Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungen nicht vorgegriffen.

Schlagworte

Nummer, Kommission, Auszug

Gesetzesnummer

10000647

Dokumentnummer

NOR12009278

Alte Dokumentnummer

N1197911007S