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§ 11 DVR-VO

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 573/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenverarbeitungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 573/1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Abkürzung

DVR-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Sonstige Registrierungen

Paragraph 11, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Eintragungen in das Gewerberegister, die sich auf Gewerbe nach Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1973 beziehen, dem Datenverarbeitungsregister unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für Registrierungseingaben gemäß Paragraph 23, Absatz 3, DSG aufgelegten Formblätter mitzuteilen. Dabei sind die Formblätter nur soweit auszufüllen, soweit sich dies aus den Eintragungen in den Gewerberegistern ergibt.

  1. Absatz 2,Gerichtliche Entscheidungen, die einen Ausspruch gemäß Paragraph 29, Absatz 4, DSG enthalten, sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen. Dabei sind alle Daten, aus denen die Identität beteiligter Personen mit Ausnahme des registrierten Auftraggebers bzw. Verarbeiters erschlossen werden könnte, unter Aufrechterhaltung der Verständlichkeit der Entscheidung durch Symbole, die jeweils für natürliche oder juristische Personen oder für örtliche Bezeichnungen zu vergeben sind, zu ersetzen.
  2. Absatz 3,Bei jeder eingetragenen gerichtlichen Entscheidung - mit Ausnahme derjenigen des Obersten Gerichtshofes - ist anzumerken, ob sie in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Wird eine Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung bestätigt, abgeändert oder aufgehoben, so ist dies gleichfalls anzumerken; dabei ist diese andere Entscheidung näher zu bezeichnen, auch wenn sie nicht in das Register eingetragen worden ist.
  3. Absatz 4,Von Registrierungen gemäß Absatz eins bis 3 ist der Auftraggeber bzw. Verarbeiter zu verständigen.

Gesetzesnummer

10000647

Dokumentnummer

NOR12009279

Alte Dokumentnummer

N1197911008S