Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverarbeitungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Die Führung des Registers
§ 12. (1) Das Register ist gegliedert nach Auftraggebern und Verarbeitern zu führen.Paragraph 12, (1) Das Register ist gegliedert nach Auftraggebern und Verarbeitern zu führen.
(2)Absatz 2,Das Register darf nur im Umfang des Abs. 3 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden.Das Register darf nur im Umfang des Absatz 3, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden.
(3)Absatz 3,Eine automationsunterstützte Verarbeitung folgender mit Registrierungseingaben zusammenhängender Daten ist zulässig:
der Bearbeitungs- und Eintragungsnummer sowie mit der Durchführung der Registrierungsverfahren zusammenhängender Angaben,
Name, Anschrift, Telefonnummer und Unternehmenszweck der Registrierungspflichtigen,
Zweck und Rechtsgrundlage von Verarbeitungen und Übermittlungen,
Daten, die auf den internationalen Datenverkehr Bezug nehmen,
anonymisierte Daten, soweit sie zur statistischen Auswertung notwendig sind.
(4)Absatz 4,Zur Erleichterung der Information von Betroffenen dürfen nach Anordnung des Bundeskanzleramts Übersichten, die sich auf die unter Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 erwähnten Datenarten beschränken, vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlicht werden.Zur Erleichterung der Information von Betroffenen dürfen nach Anordnung des Bundeskanzleramts Übersichten, die sich auf die unter Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 erwähnten Datenarten beschränken, vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlicht werden.
Schlagworte
Bearbeitungsnummer
Dokumentnummer
NOR12009280
Alte Dokumentnummer
N1197911009S