Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverarbeitungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
03.04.1985
Außerkrafttretensdatum
30.06.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Streichung aus dem Register
§ 13. (1) Lautet ein Antrag eines Registrierten oder ein Bescheid der Datenschutzkommission auf gänzliche Streichung eines Registrierten aus dem Register, so ist im Register diese Streichung bei der ursprünglichen Eintragung unter Beifügung des Datums festzuhalten. Nach Ablauf von drei Jahren ist im Register nur mehr die Register- (bzw. Eintragungs-)Nummer und der Name des Registrierten mit dem Zusatz "gestrichen" aufzubewahren.Paragraph 13, (1) Lautet ein Antrag eines Registrierten oder ein Bescheid der Datenschutzkommission auf gänzliche Streichung eines Registrierten aus dem Register, so ist im Register diese Streichung bei der ursprünglichen Eintragung unter Beifügung des Datums festzuhalten. Nach Ablauf von drei Jahren ist im Register nur mehr die Register- (bzw. Eintragungs-)Nummer und der Name des Registrierten mit dem Zusatz "gestrichen" aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Wird im privaten Bereich gleichzeitig mit dem Antrag auf Streichung ein Antrag auf Registrierung eines Rechtsträgers, der die Rechtsnachfolge hinsichtlich aller vom Rechtsvorgänger registrierten Verarbeitungen antritt, eingebracht und diese Rechtsnachfolge gleichzeitig nachgewiesen, so ist auf Antrag die Registernummer zu übertragen. In allen anderen Fällen ist die Nummer nicht nochmals zu vergeben.
(3)Absatz 3,Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß für teilweise Streichungen aus dem Register.Absatz eins, erster Satz gilt sinngemäß für teilweise Streichungen aus dem Register.
(4)Absatz 4,§ 10 Abs. 3 ist auf die mit einer Streichung verbundenen Eintragungen sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 3, ist auf die mit einer Streichung verbundenen Eintragungen sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Kommission, Registernummer, Eintragungsnummer
Dokumentnummer
NOR12009281
Alte Dokumentnummer
N1197911010S