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§ 13 DVR-VO

Fassungen
03.04.1985 bis 30.06.1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1303.04.198530.06.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenverarbeitungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

03.04.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Abkürzung

DVR-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Streichung aus dem Register

Paragraph 13, (1) Lautet ein Antrag eines Registrierten oder ein Bescheid der Datenschutzkommission auf gänzliche Streichung eines Registrierten aus dem Register, so ist im Register diese Streichung bei der ursprünglichen Eintragung unter Beifügung des Datums festzuhalten. Nach Ablauf von drei Jahren ist im Register nur mehr die Register- (bzw. Eintragungs-)Nummer und der Name des Registrierten mit dem Zusatz "gestrichen" aufzubewahren.

  1. Absatz 2,Wird im privaten Bereich gleichzeitig mit dem Antrag auf Streichung ein Antrag auf Registrierung eines Rechtsträgers, der die Rechtsnachfolge hinsichtlich aller vom Rechtsvorgänger registrierten Verarbeitungen antritt, eingebracht und diese Rechtsnachfolge gleichzeitig nachgewiesen, so ist auf Antrag die Registernummer zu übertragen. In allen anderen Fällen ist die Nummer nicht nochmals zu vergeben.
  2. Absatz 3,Absatz eins, erster Satz gilt sinngemäß für teilweise Streichungen aus dem Register.
  3. Absatz 4,Paragraph 10, Absatz 3, ist auf die mit einer Streichung verbundenen Eintragungen sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Kommission, Registernummer, Eintragungsnummer

Gesetzesnummer

10000647

Dokumentnummer

NOR12009281

Alte Dokumentnummer

N1197911010S