Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverarbeitungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Einsicht in das Register
§ 14. (1) Das jedermann zustehende Recht auf Einsicht in das Register und auf Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus dem Register (§ 47 Abs. 2 DSG) besteht hinsichtlich des Registerinhaltes (§ 2 Abs. 2) in seiner jeweiligen Form; es erstreckt sich nicht auf die beim Österreichischen Statistischen Zentralamt und bei der Datenschutzkommission bestehenden Registrierungsakten.Paragraph 14, (1) Das jedermann zustehende Recht auf Einsicht in das Register und auf Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus dem Register (Paragraph 47, Absatz 2, DSG) besteht hinsichtlich des Registerinhaltes (Paragraph 2, Absatz 2,) in seiner jeweiligen Form; es erstreckt sich nicht auf die beim Österreichischen Statistischen Zentralamt und bei der Datenschutzkommission bestehenden Registrierungsakten.
(2)Absatz 2,Die Einsicht in das Register ist gebührenfrei. Für die Anfertigung von Auszügen und Abschriften aus dem Register ist jedoch der Ersatz der tatsächlich erwachsenden Kosten zu leisten.
Schlagworte
Kommission, Öffentlichkeit, Publizität, Gebühr
Dokumentnummer
NOR12009282
Alte Dokumentnummer
N1197911011S