(2)Absatz 2,Registrierungseingaben sind mittels der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt hiefür aufgelegten Formblätter vorzunehmen. Registrierungseingaben können bei Wahrung der Farbtreue unter Benützung von Vervielfältigungseinrichtungen erstellt werden. Rechtsträger, die sowohl nach § 8 DSG als auch nach § 23 DSG Registrierungseingaben vorzunehmen haben, haben in diese Eingaben vor der Unterschrift auf den Mantelbögen einen Hinweis auf die jeweils andere Registrierungseingabe (anderen Registrierungseingaben) aufzunehmen. Auftraggeber, die für einen Teil von Betroffenen von der Möglichkeit einer Information nach § 22 DSG Gebrauch machen, haben in ihrer Registrierungseingabe nach § 23 Abs. 1 DSG einen Hinweis darauf aufzunehmen, ob und für welchen Kreis von Betroffenen von der Möglichkeit der Information der Betroffenen nach § 22 DSG Gebrauch gemacht wird. Dazu ist die Tatsache der Information von Betroffenen durch die Angabe "Auch Information nach § 22 DSG" vor der Unterschrift auf dem Mantelbogen für Registrierungen nach § 23 Abs. 1 DSG ersichtlich zu machen; die Kreise von Betroffenen, die nach § 22 DSG informiert werden, sind auf der letzten Seite dieses Mantelbogens anzugeben.Registrierungseingaben sind mittels der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt hiefür aufgelegten Formblätter vorzunehmen. Registrierungseingaben können bei Wahrung der Farbtreue unter Benützung von Vervielfältigungseinrichtungen erstellt werden. Rechtsträger, die sowohl nach Paragraph 8, DSG als auch nach Paragraph 23, DSG Registrierungseingaben vorzunehmen haben, haben in diese Eingaben vor der Unterschrift auf den Mantelbögen einen Hinweis auf die jeweils andere Registrierungseingabe (anderen Registrierungseingaben) aufzunehmen. Auftraggeber, die für einen Teil von Betroffenen von der Möglichkeit einer Information nach Paragraph 22, DSG Gebrauch machen, haben in ihrer Registrierungseingabe nach Paragraph 23, Absatz eins, DSG einen Hinweis darauf aufzunehmen, ob und für welchen Kreis von Betroffenen von der Möglichkeit der Information der Betroffenen nach Paragraph 22, DSG Gebrauch gemacht wird. Dazu ist die Tatsache der Information von Betroffenen durch die Angabe "Auch Information nach Paragraph 22, DSG" vor der Unterschrift auf dem Mantelbogen für Registrierungen nach Paragraph 23, Absatz eins, DSG ersichtlich zu machen; die Kreise von Betroffenen, die nach Paragraph 22, DSG informiert werden, sind auf der letzten Seite dieses Mantelbogens anzugeben.