Rechtstracker.at

§ 5 DVR-VO

Fassungen
01.06.1984 bis 30.06.1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.06.198430.06.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenverarbeitungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Abkürzung

DVR-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Registrierungseingaben

Paragraph 5, (1) Registrierungseingaben sind für die in Paragraph 8,, Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 3 und Paragraphen 32 bis 34 DSG umschriebenen Verarbeitungen beim Österreichischen Statistischen Zentralamt einzubringen; jener Teil von Verarbeitungen, der ausschließlich personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Gegenstand hat, unterliegt nicht der Registrierungspflicht.

  1. Absatz 2,Registrierungseingaben sind mittels der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt hiefür aufgelegten Formblätter vorzunehmen. Registrierungseingaben können bei Wahrung der Farbtreue unter Benützung von Vervielfältigungseinrichtungen erstellt werden. Rechtsträger, die sowohl nach Paragraph 8, DSG als auch nach Paragraph 23, DSG Registrierungseingaben vorzunehmen haben, haben in diese Eingaben vor der Unterschrift auf den Mantelbögen einen Hinweis auf die jeweils andere Registrierungseingabe (anderen Registrierungseingaben) aufzunehmen. Auftraggeber, die für einen Teil von Betroffenen von der Möglichkeit einer Information nach Paragraph 22, DSG Gebrauch machen, haben in ihrer Registrierungseingabe nach Paragraph 23, Absatz eins, DSG einen Hinweis darauf aufzunehmen, ob und für welchen Kreis von Betroffenen von der Möglichkeit der Information der Betroffenen nach Paragraph 22, DSG Gebrauch gemacht wird. Dazu ist die Tatsache der Information von Betroffenen durch die Angabe "Auch Information nach Paragraph 22, DSG" vor der Unterschrift auf dem Mantelbogen für Registrierungen nach Paragraph 23, Absatz eins, DSG ersichtlich zu machen; die Kreise von Betroffenen, die nach Paragraph 22, DSG informiert werden, sind auf der letzten Seite dieses Mantelbogens anzugeben.
  2. Absatz 3,Registrierungseingaben, die sich auf Verarbeitungen nach den Paragraphen 8 und 23 DSG beziehen und die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, sind bis zum 1. April 1980 an das Datenverarbeitungsregister zu stellen. Registrierungseingaben, die sich auf am 1. Jänner 1980 noch nicht in Betrieb stehende Verarbeitungen beziehen, sind vor Aufnahme der Echtverarbeitung an das Datenverarbeitungsregister zu stellen. Registrierungseingaben nach den Paragraphen 32 bis 34 DSG sind, sofern sie sich auf Verarbeitungen, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, beziehen, bis zum 1. Jänner 1981 zu stellen. Betreffen Registrierungseingaben Fälle des internationalen Datenverkehrs (Paragraphen 32 bis 34 DSG), ist die allfällig notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission anzuschließen.
  3. Absatz 4,Erstanträgen gemäß Paragraph 23, DSG sind Unterlagen über den Zweck und die Rechtsgrundlage des Rechtsträgers beizulegen, soweit diese für die in der Registrierungseingabe umschriebenen Verarbeitungen relevant sind. Das gilt auch für jede dem Register bekanntzugebende Änderung von Zweck und Rechtsgrundlage des Rechtsträgers.
  4. Absatz 5,Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1983, Absatz eins,)
  5. Absatz 6,Die Formblätter sind entsprechend den hiezu unter Berücksichtigung der Anlagen A2, B2 und C2 vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zu erstellenden Erläuterungen auszufüllen.
  6. Absatz 7,Alle Umstände, die den Inhalt bisheriger Registrierungseingaben unrichtig oder unvollständig machen, sind vom Registrierungspflichtigen dem Register umgehend zur Registrierung zu melden bzw. zu beantragen. Die notwendigen Formblätter sind hiebei so auszufüllen, daß kein Zweifel über das Ausmaß der im Register durchzuführenden Änderung entstehen kann. Ist ein Formblatt für Registrierungsanträge nach Paragraph 23, Absatz 3, DSG oder ein Mantelbogen von Änderungen betroffen, so sind sie jeweils zur Gänze neu ausgefüllt dem Register zur Registrierung vorzulegen. Ist nur ein Einlagebogen von Änderungen betroffen, so ist trotzdem zur leichteren Bearbeitung der Registrierungseingabe ein ausgefüllter Mantelbogen mit Ausfüllung der Registernummer (Bearbeitungsnummer), der Bezeichnung des Auftraggebers sowie des Meldungs- bzw. Antragsgrundes beizuschließen.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 2: Art. II BGBl. Nr. 129/1980

Schlagworte

Kopie, Auskunft, Kommission, Meldungsgrund, Eingabe

Gesetzesnummer

10000647

Dokumentnummer

NOR12009273

Alte Dokumentnummer

N1197911002S