Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverarbeitungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Inhalt der Registrierungseingaben
§ 6. Registrierungseingaben haben so zu erfolgen, daß eine Einsichtnahme in die sich daraus ergebende Registrierung in allgemein verständlicher Form genügend Informationen ergibt, ob Paragraph 6, Registrierungseingaben haben so zu erfolgen, daß eine Einsichtnahme in die sich daraus ergebende Registrierung in allgemein verständlicher Form genügend Informationen ergibt, ob
der Einsichtnehmer Betroffener im Sinne des § 3 Z. 2 DSG sein könnte, und obder Einsichtnehmer Betroffener im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, DSG sein könnte, und ob
durch eine registrierte Verarbeitung oder Übermittlung dessen schutzwürdige Interessen verletzt sein könnten und
daher die Ausübung der auf Grund des DSG zustehenden Rechte eines Betroffenen für ihn zweckdienlich sein kann.
Dokumentnummer
NOR12009274
Alte Dokumentnummer
N1197911003S