Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverarbeitungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.04.1980
Außerkrafttretensdatum
30.06.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Prüfung der Registrierungseingabe
§ 7. (1) Bei Einlangen einer Registrierungseingabe ist zunächst eine Bearbeitungsnummer (§ 8) zu vergeben. Die Bearbeitungsnummer ist als Nachweis für das Einlangen der Registrierungseingabe dem Registrierungspflichtigen umgehend mitzuteilen.Paragraph 7, (1) Bei Einlangen einer Registrierungseingabe ist zunächst eine Bearbeitungsnummer (Paragraph 8,) zu vergeben. Die Bearbeitungsnummer ist als Nachweis für das Einlangen der Registrierungseingabe dem Registrierungspflichtigen umgehend mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Sodann ist die Registrierungseingabe auf ihre Vollständigkeit im Sinne des § 5 zu prüfen. Hiebei kann auch die Vorlage einer Satzbeschreibung mit Listung aller Datenfelder verlangt werden.Sodann ist die Registrierungseingabe auf ihre Vollständigkeit im Sinne des Paragraph 5, zu prüfen. Hiebei kann auch die Vorlage einer Satzbeschreibung mit Listung aller Datenfelder verlangt werden.
(3)Absatz 3,Kommt das Österreichische Statistische Zentralamt zur Ansicht, daß die Registrierungseingabe den Vorschriften der §§ 5 und 6 bzw. den Vorschriften des DSG nicht entspricht, so hat es die Behebung des behaupteten Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Durch einen solchen Auftrag wird der Lauf von Fristen zur Vornahme der Registrierung gehemmt. Wird der behauptete Mangel nicht fristgerecht behoben, so ist die Registrierungseingabe an die Datenschutzkommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechend dem § 23 bzw. dem § 41 DSG vorzugehen; bei Registrierungseingaben nach § 8 ist die Registrierung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Ablauf der gemäß dem ersten Satz festgesetzten Frist ungeachtet der weiteren Beurteilung der Verarbeitung durch die Datenschutzkommission vorzunehmen.Kommt das Österreichische Statistische Zentralamt zur Ansicht, daß die Registrierungseingabe den Vorschriften der Paragraphen 5 und 6 bzw. den Vorschriften des DSG nicht entspricht, so hat es die Behebung des behaupteten Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Durch einen solchen Auftrag wird der Lauf von Fristen zur Vornahme der Registrierung gehemmt. Wird der behauptete Mangel nicht fristgerecht behoben, so ist die Registrierungseingabe an die Datenschutzkommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechend dem Paragraph 23, bzw. dem Paragraph 41, DSG vorzugehen; bei Registrierungseingaben nach Paragraph 8, ist die Registrierung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Ablauf der gemäß dem ersten Satz festgesetzten Frist ungeachtet der weiteren Beurteilung der Verarbeitung durch die Datenschutzkommission vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Ist nach Auffassung der registerführenden Stelle die Registrierungseingabe vollständig, so ist die Registrierung gemäß § 10 vorzunehmen.Ist nach Auffassung der registerführenden Stelle die Registrierungseingabe vollständig, so ist die Registrierung gemäß Paragraph 10, vorzunehmen.
Anmerkung
ÜR zu Abs. 3: Art. II BGBl. Nr. 129/1980
Schlagworte
Eingabe, Verbesserung, Kommission
Dokumentnummer
NOR12009275
Alte Dokumentnummer
N1197911004S