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§ 7 DVR-VO

Fassungen
01.04.1980 bis 30.06.1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.04.198030.06.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenverarbeitungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987

Abkürzung

DVR-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Prüfung der Registrierungseingabe

Paragraph 7, (1) Bei Einlangen einer Registrierungseingabe ist zunächst eine Bearbeitungsnummer (Paragraph 8,) zu vergeben. Die Bearbeitungsnummer ist als Nachweis für das Einlangen der Registrierungseingabe dem Registrierungspflichtigen umgehend mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Sodann ist die Registrierungseingabe auf ihre Vollständigkeit im Sinne des Paragraph 5, zu prüfen. Hiebei kann auch die Vorlage einer Satzbeschreibung mit Listung aller Datenfelder verlangt werden.
  2. Absatz 3,Kommt das Österreichische Statistische Zentralamt zur Ansicht, daß die Registrierungseingabe den Vorschriften der Paragraphen 5 und 6 bzw. den Vorschriften des DSG nicht entspricht, so hat es die Behebung des behaupteten Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Durch einen solchen Auftrag wird der Lauf von Fristen zur Vornahme der Registrierung gehemmt. Wird der behauptete Mangel nicht fristgerecht behoben, so ist die Registrierungseingabe an die Datenschutzkommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechend dem Paragraph 23, bzw. dem Paragraph 41, DSG vorzugehen; bei Registrierungseingaben nach Paragraph 8, ist die Registrierung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Ablauf der gemäß dem ersten Satz festgesetzten Frist ungeachtet der weiteren Beurteilung der Verarbeitung durch die Datenschutzkommission vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Ist nach Auffassung der registerführenden Stelle die Registrierungseingabe vollständig, so ist die Registrierung gemäß Paragraph 10, vorzunehmen.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 3: Art. II BGBl. Nr. 129/1980

Schlagworte

Eingabe, Verbesserung, Kommission

Gesetzesnummer

10000647

Dokumentnummer

NOR12009275

Alte Dokumentnummer

N1197911004S