Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverarbeitungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Bearbeitungsnummer, Registernummer, Eintragungsnummer
§ 8. (1) Die Bearbeitungsnummer besteht ausParagraph 8, (1) Die Bearbeitungsnummer besteht aus
einer siebenstelligen Zahl, die laufend nach dem Datum des Einlangens der Registrierungseingabe vergeben wird; wurde vom Register für den Registrierungswerber bereits eine Register- bzw. Eintragungsnummer vergeben, so ist diese als erster Teil der Bearbeitungsnummer zu verwenden; und
aus der Angabe des Datums des Einlangens der Registrierungseingabe in der Form TTMMJJ; diese ist durch einen Schrägstrich von der gemäß Z. 1 vergebenen Zahl getrennt.aus der Angabe des Datums des Einlangens der Registrierungseingabe in der Form TTMMJJ; diese ist durch einen Schrägstrich von der gemäß Ziffer eins, vergebenen Zahl getrennt.
(2)Absatz 2,Die Registernummer ist eine siebenstellige Zahl. Sie hat dem in Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Teil der im Einzelfall vergebenen Bearbeitungsnummer zu entsprechen. Für Verarbeiter ist eine der Registernummer in der Struktur entsprechende Eintragungsnummer zu vergeben.Die Registernummer ist eine siebenstellige Zahl. Sie hat dem in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Teil der im Einzelfall vergebenen Bearbeitungsnummer zu entsprechen. Für Verarbeiter ist eine der Registernummer in der Struktur entsprechende Eintragungsnummer zu vergeben.
(3)Absatz 3,Bei Verwendung der Registernummer gemäß § 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz DSG ist sie mit der näheren Kennzeichnung "DVR:" zu führen. Zusätze zur Registernummer, die der genaueren internen Bezeichnung von Verarbeitungen seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig; sie sind in Klammern getrennt von der Registernummer zu führen.Bei Verwendung der Registernummer gemäß Paragraph 47, Absatz 4, zweiter und dritter Satz DSG ist sie mit der näheren Kennzeichnung "DVR:" zu führen. Zusätze zur Registernummer, die der genaueren internen Bezeichnung von Verarbeitungen seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig; sie sind in Klammern getrennt von der Registernummer zu führen.
Schlagworte
Nummer, Eingabe
Dokumentnummer
NOR12009276
Alte Dokumentnummer
N1197911005S