Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverarbeitungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1987Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Bearbeitungsgebühr
§ 9. (1) Für Anträge auf Registrierung gemäß § 23 DSG hat der Registrierungspflichtige eine Bearbeitungsgebühr nach folgenden Richtlinien zu berechnen und vor Einbringung des Registrierungsantrags auf das in den Formblättern angegebene Konto einzuzahlen:Paragraph 9, (1) Für Anträge auf Registrierung gemäß Paragraph 23, DSG hat der Registrierungspflichtige eine Bearbeitungsgebühr nach folgenden Richtlinien zu berechnen und vor Einbringung des Registrierungsantrags auf das in den Formblättern angegebene Konto einzuzahlen:
für jeden Erstantrag eines Auftraggebers oder Verarbeiters eine Grundgebühr in der Höhe von S 450,-;
für jeden zur Registrierung vorgelegten Einlagebogen eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von S 50,-;
für den Antrag auf Registrierung eines gemäß § 5 Abs. 7 neu auszufüllenden Mantelbogens (Registrierungseingaben nach § 23 Abs. 1 DSG) oder Formblattes für Registrierungsanträge nach § 23 Abs. 3 DSG dieselbe Gebühr wie unter Z. 2, außer es wird nur ein Mantelbogen gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz beigeschlossen.für den Antrag auf Registrierung eines gemäß Paragraph 5, Absatz 7, neu auszufüllenden Mantelbogens (Registrierungseingaben nach Paragraph 23, Absatz eins, DSG) oder Formblattes für Registrierungsanträge nach Paragraph 23, Absatz 3, DSG dieselbe Gebühr wie unter Ziffer 2,, außer es wird nur ein Mantelbogen gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz beigeschlossen.
(2)Absatz 2,Auf Registrierungseingaben gemäß § 11 findet Abs. 1 keine Anwendung.Auf Registrierungseingaben gemäß Paragraph 11, findet Absatz eins, keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, sowie des § 78 AVG 1950 bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, sowie des Paragraph 78, AVG 1950 bleiben unberührt.
(4)Absatz 4,Für Anträge auf Streichung der gesamten Registereintragung eines Auftraggebers oder Verarbeiters ist keine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12009277
Alte Dokumentnummer
N1197911006S