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Art. 4

Fassungen
01.10.1979 bis 30.11.2004 — BGBl. Nr. 388/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.10.197930.11.2004 BGBl. Nr. 388/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2004,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 388/1979

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Im Teilabschnitt Inn der Sektion römisch eins des Grenzabschnittes “Scheibelberg-Bodensee” verläuft die Staatsgrenze

vom Grenzpunkt Nr. 129 geradlinig in Richtung zum Weiser Nr. 129 bis zum Schnitt dieser Geraden mit dem Talweg des Flusses, von da ab im Talweg flußaufwärts bis zu seinem Schnitt mit der Geraden zwischen dem Weiser Nr. 1 (Süd) am rechten Ufer des Inns und dem Grenzpunkt Nr. 1 der Sektion römisch zwei und von da ab geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 1 der Sektion römisch zwei.

  1. Absatz 2,Die Vertragsstaaten verstehen unter dem Talweg im Sinn des Absatzes 1 die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Fläche.
  2. Absatz 3,Die Staatsgrenze folgt allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie im “Plan des Teilabschnittes Inn” im Maßstab 1 :

5 000 (Anlage 5 - sechs Blätter) festgelegt ist. In diesem Plan ist auch die Lage der im Absatz 1 genannten Grenzpunkte und Weiser dargestellt.

Anmerkung

Zur Kundmachung der Anlage siehe Titeldokument.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10000649

Dokumentnummer

NOR12009297

alte Dokumentnummer

N1197912587P