Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1979Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Die Vertragsstaaten sind sich darüber einig, daß mit Ausnahme der in den Situationsplänen (Anlage 4) dargestellten Grenzänderungsstrecken durch das im Artikel 1 Absatz 2 genannte Grenzurkundenwerk die bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltende Staatsgrenze nicht geändert werden soll. Sofern Abweichungen dieses Grenzurkundenwerkes von der bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Änderung des Grenzurkundenwerkes aufnehmen.
Anmerkung
Zur Kundmachung der Anlage siehe Titeldokument.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR12009299
alte Dokumentnummer
N1197912589P