Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 509/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 875/1992Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 875 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
12.08.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 875/1992
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 3.Paragraph 3,
Den Zollämtern Bregenz und Hard wird die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im Begleitscheinverfahren nach § 123 des Zollgesetzes 1988 entzogen, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen; das gleiche gilt für das Zollamt Bregenz hinsichtlich des Verfahrens beim Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 2 Abs. 1) und des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im gemeinsamen Versandverfahren (§ 2 Abs. 2). Den Zollämtern Bregenz und Hard wird die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im Begleitscheinverfahren nach Paragraph 123, des Zollgesetzes 1988 entzogen, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen; das gleiche gilt für das Zollamt Bregenz hinsichtlich des Verfahrens beim Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (Paragraph 2, Absatz eins,) und des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im gemeinsamen Versandverfahren (Paragraph 2, Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Dokumentnummer
NOR12012818
Alte Dokumentnummer
N1198910916A