Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1979Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermission im Sinne des § 1 genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Mitglieder vergleichbaren Ranges der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist. Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermission im Sinne des Paragraph eins, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Mitglieder vergleichbaren Ranges der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.
Schlagworte
bevollmächtigt
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Dokumentnummer
NOR12009353
alte Dokumentnummer
N11979162320