Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Datenschutz-Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/1997Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 2
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des DSG, BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, wird verordnet:
§ 4. Folgende Rechtsträger gelten als von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 DSG ausgenommen: Paragraph 4, Folgende Rechtsträger gelten als von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Artikel 2, DSG ausgenommen:
Die Arlberg-Straßen-Tunnel AG;
die Bürgschaftsfonds der Kleingewerbekreditaktion des Bundesministeriums für Handel und Industrie Gesellschaft mbH.;
die Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bankgesellschaft mbH.;
die Finanzierungsgarantiegesellschaft mbH.;
die INPADOC Internationale Patentdokumentationszentrumsgesellschaft mbH.;
die Österreichische Bundesverlaggesellschaft mbH.;
die Österreichische Salinen AG;
die gemäß dem ersten und dem zweiten Verstaatlichungsgesetz bestehenden Rechtsträger mit der Maßgabe, daß sich diese Ausnahme nicht auf die bei derartigen Rechtsträgern eingerichteten Betriebskrankenkassen bezieht. Für den behördlichen Tätigkeitsbereich der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) findet der zweite Abschnitt des Art. 2 des Datenschutzgesetzes Anwendung.die gemäß dem ersten und dem zweiten Verstaatlichungsgesetz bestehenden Rechtsträger mit der Maßgabe, daß sich diese Ausnahme nicht auf die bei derartigen Rechtsträgern eingerichteten Betriebskrankenkassen bezieht. Für den behördlichen Tätigkeitsbereich der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) findet der zweite Abschnitt des Artikel 2, des Datenschutzgesetzes Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12009362
Alte Dokumentnummer
N11979163420