Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Der Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt den ständigen Amtssitzbereich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung im Sinne des Abschnittes 3 des Amtssitzabkommens und solcher Ämter der Vereinten Nationen, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 45 des Amtssitzabkommens in der Republik Österreich errichtet werden, dar.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Dokumentnummer
NOR12009366
Alte Dokumentnummer
N1197916640S