Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den gemeinsamen Amtssitzbereich der IAEO und der UNO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1979Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Der gemeinsame Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt einen Teil des ständigen Amtssitzbereichs jeder der beiden Organisationen im Sinne des Abschnitts 3 von beiden Amtssitzabkommen dar. Dementsprechend finden die Bestimmungen von beiden Amtssitzabkommen auf diesen Bereich sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Dokumentnummer
NOR12009368
Alte Dokumentnummer
N1197916644S