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Art. 16

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 526/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 526/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1980,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 526/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten sowie die Wohnung des Leiters der konsularischen Vertretung sind unverletzlich. Die Behörden des Empfangsstaates dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Genehmigung des Leiters der konsularischen Vertretung, des Leiters der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat oder der durch diese bestellten Personen betreten.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatzes 1 hat der Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Vermögen der konsularischen Vertretung und deren Beförderungsmittel genießen Immunität vor jeder Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000660

Dokumentnummer

NOR12009387

alte Dokumentnummer

N1198010044D