Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1980Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1980,
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Text
Artikel 2
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. d des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 Litera d, des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,
Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.
Anmerkung
Siehe auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.