Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1980Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1980,
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Text
Artikel 4
Der Konsul hat ferner das Recht, sofern die nachstehend genannten Rechtshandlungen und Verträge mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht in Widerspruch stehen, im Empfangsstaat in notarieller Form aufzunehmen oder zu beglaubigen
Rechtshandlungen und Verträge zwischen Angehörigen des Entsendestaates sowie einseitige Rechtshandlungen derselben, sofern diese Rechtshandlungen und Verträge nicht die Begründung, die Änderung oder das Erlöschen von Rechten an im Empfangsstaat gelegenen Liegenschaften betreffen;
letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen betreffend den Nachlaß von Angehörigen des Entsendestaates;
Rechtshandlungen und Verträge, die ausschließlich im Entsendestaat gelegene Vermögenschaften oder zu behandelnde Angelegenheiten betreffen, ungeachtet der Staatsbürgerschaft der Parteien.