Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
13. Bundesrechenamtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 492/1980Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes nach § 1 sind ausgenommen: Von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes nach Paragraph eins, sind ausgenommen:
jene Teile der den Bediensteten mit Dienstort im Ausland nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührenden Auslandsverwendungszulagen, die der Abgeltung der Erziehungs-, Wohnungs- und Hauspersonalkosten dienen, sowie der Zulage für interimistische Geschäftsträger undjene Teile der den Bediensteten mit Dienstort im Ausland nach Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührenden Auslandsverwendungszulagen, die der Abgeltung der Erziehungs-, Wohnungs- und Hauspersonalkosten dienen, sowie der Zulage für interimistische Geschäftsträger und
die Geldleistungen für die Bediensteten der Österreichischen Staatsdruckerei, die nach dem Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe Österreichs entlohnt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
NOR12009418
Alte Dokumentnummer
N1198010237U