Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
15.08.1980 bis 14.06.1995 — BGBl. Nr. 351/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1515.08.198014.06.1995 BGBl. Nr. 351/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 388/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1995,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

15.08.1980BGBl. Nr. 351/1980

Außerkrafttretensdatum

14.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 388/1995

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Individuelle Heizkostenabrechnung

Artikel 15

Installierung von Geräten zur Feststellung des Verbrauches

  1. Absatz eins,Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, werden Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.
  2. Absatz 2,Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird – sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist – zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden müssen.

Schlagworte

Wohneinheit, Heizung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009434

Alte Dokumentnummer

N1198010264P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/351/A15/NOR12009434