Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsparung von Energie (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 351/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 388/1995Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1995,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 22
Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
Die Vertragsparteien kommen überein, innerhalb von längstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, unter Beachtung der gesammelten Erfahrungen die in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen zu verbessern sowie durch zusätzliche Regelungen über die Einsparung von Energie zu erweitern. Dabei wird insbesondere geprüft werden, obDie Vertragsparteien kommen überein, innerhalb von längstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, unter Beachtung der gesammelten Erfahrungen die in den Abschnitten römisch zwei bis römisch sieben enthaltenen Regelungen zu verbessern sowie durch zusätzliche Regelungen über die Einsparung von Energie zu erweitern. Dabei wird insbesondere geprüft werden, ob
die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden verschärft werden sollen,
die Vereinbarung auf Einzelheizungen ausgedehnt bzw. die Installation von Einzelraumregelungen bei Zentralheizungsanlagen vorgesehen werden soll,
in die Vereinbarung Bestimmungen über die Wärmebedarfsberechnung zur Ermittlung der Heizlast aufgenommen werden sollen,
die individuelle Heizkostenabrechnung auch für bestehende Zentralheizungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten vorgesehen werden soll,
die Kennzeichnung des Energieverbrauches auch für andere als die im Art. 19 genannten Geräte vorgesehen werden soll.die Kennzeichnung des Energieverbrauches auch für andere als die im Artikel 19, genannten Geräte vorgesehen werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
NOR12009441
Alte Dokumentnummer
N1198010271P