Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
14.02.1981 bis 14.12.1987 — BGBl. Nr. 360/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 414.02.198114.12.1987 BGBl. Nr. 360/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.02.1981BGBl. Nr. 360/1980

Außerkrafttretensdatum

14.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, unbefugter Löschung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2,Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden.
  2. Absatz 3,Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter durch entsprechende personelle Maßnahmen zu überwachen.

Schlagworte

Skartierung

Gesetzesnummer

10000672

Dokumentnummer

NOR12009460

Alte Dokumentnummer

N1198010578R