Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
14.02.1981 bis 14.12.1987 — BGBl. Nr. 360/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 514.02.198114.12.1987 BGBl. Nr. 360/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.02.1981BGBl. Nr. 360/1980

Außerkrafttretensdatum

14.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 5, (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.

  1. Absatz 2,Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Schlagworte

Schadensminimierung

Gesetzesnummer

10000672

Dokumentnummer

NOR12009461

Alte Dokumentnummer

N1198010579R