Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
14.02.1981 bis 14.12.1987 — BGBl. Nr. 360/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 814.02.198114.12.1987 BGBl. Nr. 360/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.02.1981BGBl. Nr. 360/1980

Außerkrafttretensdatum

14.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunftsverfahren

Paragraph 8, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.

  1. Absatz 2,Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, wegen überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 3,Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben. Würde die Feststellung der Empfänger übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Kosten oder einen im Verhältnis zu den Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere bei im Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch vorgesehenen Übermittlungen, so sind den Betroffenen die auf Grund der Verfahrensorganisation oder der Sach- und Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10000672

Dokumentnummer

NOR12009464

Alte Dokumentnummer

N1198010582R