Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2010Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2010,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Verstärkung der Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen der Vollziehung der Bestimmungen des Forstrechtes und des Jagdrechtes zur Erfüllung der Zielsetzungen nach Art. I zusammenzuarbeiten.Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen der Vollziehung der Bestimmungen des Forstrechtes und des Jagdrechtes zur Erfüllung der Zielsetzungen nach Artikel römisch eins, zusammenzuarbeiten.
(2)Absatz 2,Insbesondere werden die Forstbehörden im Zuge der Meldungen über die durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen an die Jagdbehörden (§ 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975), Vorschläge über die ihrer Ansicht nach zielführenden Gegenmaßnahmen erstatten.Insbesondere werden die Forstbehörden im Zuge der Meldungen über die durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen an die Jagdbehörden (Paragraph 16, Absatz 3, Forstgesetz 1975), Vorschläge über die ihrer Ansicht nach zielführenden Gegenmaßnahmen erstatten.
(3)Absatz 3,Die Jagdbehörden werden sich über die zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des § 71 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 1978 vorzuschreibenden Maßnahmen mit den Forstbehörden verständigen.Die Jagdbehörden werden sich über die zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3, Kärntner Jagdgesetz 1978 vorzuschreibenden Maßnahmen mit den Forstbehörden verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12009471
Alte Dokumentnummer
N1198010610R