Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2010Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2010,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Hintanhaltung von Wildschäden
Das Land Kärnten verpflichtet sich,
die Regelungen zur Hintanhaltung von waldgefährdenden Wildschäden, wie sie im Kärntner Jagdgesetz 1978 enthalten sind, nicht entgegen der Zielsetzung des Art. I zu ändern;die Regelungen zur Hintanhaltung von waldgefährdenden Wildschäden, wie sie im Kärntner Jagdgesetz 1978 enthalten sind, nicht entgegen der Zielsetzung des Artikel römisch eins, zu ändern;
bei der Vollziehung der jagdrechtlichen Bestimmungen auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung und insbesondere bei der Erlassung von Abschußrichtlinien auf die Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes und die Erfordernisse eines ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12009472
Alte Dokumentnummer
N1198010611R