Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2010Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2010,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Forstliche Förderung
(1)Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen seiner forstlichen Förderung Projekte dann vorrangig zu behandeln, wenn
in dem Bereich, in dem Förderungsmaßnahmen gesetzt werden sollen, keine bestandesgefährdenden Wildschäden auftreten oder
bei auftretenden bestandesgefährdenden Wildschäden zwischen der Jagd- und der Forstbehörde eine Verständigung (Art. II Abs. 3) über die zu setzenden Maßnahmen zur Hintanhaltung dieser Wildschäden erzielt wird.bei auftretenden bestandesgefährdenden Wildschäden zwischen der Jagd- und der Forstbehörde eine Verständigung (Artikel römisch zwei, Absatz 3,) über die zu setzenden Maßnahmen zur Hintanhaltung dieser Wildschäden erzielt wird.
(2)Absatz 2,Der Bund verpflichtet sich, Gebiete, in denen die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt sind, bei der forstlichen Förderung darüber hinaus vorrangig zu behandeln, wennDer Bund verpflichtet sich, Gebiete, in denen die Erfordernisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllt sind, bei der forstlichen Förderung darüber hinaus vorrangig zu behandeln, wenn
dafür gesorgt ist, daß bei Planung und Durchführung der forstlichen Förderungsprojekte auf die Sicherung eines standortgemäßen Wildbestandes mit entsprechendem Lebensraum und ausreichender Äsung Bedacht genommen wird oder
das Projekt auf die Schaffung oder Erhaltung eines standortgemäßen Waldaufbaues hinzielt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12009473
Alte Dokumentnummer
N1198010612R