Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
27.08.1980 bis 16.06.2010 — BGBl. Nr. 444/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 427.08.198016.06.2010 BGBl. Nr. 444/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild (Bund – Kärnten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2010,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

27.08.1980BGBl. Nr. 444/1980

Außerkrafttretensdatum

16.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2010

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch vier

Forstliche Förderung

  1. Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen seiner forstlichen Förderung Projekte dann vorrangig zu behandeln, wenn
    1. Ziffer eins
      in dem Bereich, in dem Förderungsmaßnahmen gesetzt werden sollen, keine bestandesgefährdenden Wildschäden auftreten oder
    2. Ziffer 2
      bei auftretenden bestandesgefährdenden Wildschäden zwischen der Jagd- und der Forstbehörde eine Verständigung (Artikel römisch zwei, Absatz 3,) über die zu setzenden Maßnahmen zur Hintanhaltung dieser Wildschäden erzielt wird.
  2. Absatz 2,Der Bund verpflichtet sich, Gebiete, in denen die Erfordernisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllt sind, bei der forstlichen Förderung darüber hinaus vorrangig zu behandeln, wenn
    1. Ziffer eins
      dafür gesorgt ist, daß bei Planung und Durchführung der forstlichen Förderungsprojekte auf die Sicherung eines standortgemäßen Wildbestandes mit entsprechendem Lebensraum und ausreichender Äsung Bedacht genommen wird oder
    2. Ziffer 2
      das Projekt auf die Schaffung oder Erhaltung eines standortgemäßen Waldaufbaues hinzielt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10000673

Dokumentnummer

NOR12009473

Alte Dokumentnummer

N1198010612R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/444/A4/NOR12009473