Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2010Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2010,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Koordinierte Raumplanung
(1)Absatz eins,Die Vertragspartner verpflichten sich, die forstlichen Raumpläne und Entwicklungsprogramme nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz aufeinander abzustimmen. Bei der Genehmigung von Flächenwidmungsplänen nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz wird auf forstliche Raumpläne, insbesondere auf Gefahrenzonenpläne (§ 11 Forstgesetz 1975), Bedacht genommen werden.Die Vertragspartner verpflichten sich, die forstlichen Raumpläne und Entwicklungsprogramme nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz aufeinander abzustimmen. Bei der Genehmigung von Flächenwidmungsplänen nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz wird auf forstliche Raumpläne, insbesondere auf Gefahrenzonenpläne (Paragraph 11, Forstgesetz 1975), Bedacht genommen werden.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der im § 6 Abs. 3 Forstgesetz 1975 der forstlichen Raumplanung gestellten Aufgaben, alle in Betracht kommenden und für sie bedeutsamen Maßnahmen zu koordinieren, wird bei der vorausschauenden Planung der Waldverhältnisse auch auf die Sicherung des erforderlichen Lebensraumes mit ausreichender Äsung für einen standortgemäßen Wildbestand Bedacht genommen werden.Im Rahmen der im Paragraph 6, Absatz 3, Forstgesetz 1975 der forstlichen Raumplanung gestellten Aufgaben, alle in Betracht kommenden und für sie bedeutsamen Maßnahmen zu koordinieren, wird bei der vorausschauenden Planung der Waldverhältnisse auch auf die Sicherung des erforderlichen Lebensraumes mit ausreichender Äsung für einen standortgemäßen Wildbestand Bedacht genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12009474
Alte Dokumentnummer
N1198010613R