Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2010Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2010,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Forschung
(1)Absatz eins,Die Vertragspartner erachten es als notwendig durch Zweckforschung Wege zu einer möglichst optimalen Erfüllung der Zielsetzung nach Art. 1 zu erarbeiten.Die Vertragspartner erachten es als notwendig durch Zweckforschung Wege zu einer möglichst optimalen Erfüllung der Zielsetzung nach Artikel eins, zu erarbeiten.
(2)Absatz 2,Das Land Kärnten wird für die Durchführung solcher wissenschaftlicher Forschungen ein geeignetes Jagdrevier in Kärnten vorschlagen.
(3)Absatz 3,Der Bund wird, sofern er das vorgeschlagene Revier für geeignet erachtet, ein Programm erarbeiten, nach dem in diesem Jagdrevier die Forschung im Sinne des Abs. 1 betrieben wird.Der Bund wird, sofern er das vorgeschlagene Revier für geeignet erachtet, ein Programm erarbeiten, nach dem in diesem Jagdrevier die Forschung im Sinne des Absatz eins, betrieben wird.
(4)Absatz 4,Die Vertragspartner verpflichten sich, bei der Durchführung des Programmes zusammenzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12009475
Alte Dokumentnummer
N1198010614R