Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 500/1980Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland entscheidet mit Bescheid über den angemeldeten Anspruch und erkennt über die Leistung einer Entschädigung.
(2)Absatz 2,Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (Abs. 1) ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (Absatz eins,) ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.
(3)Absatz 3,Eine zuerkannte Entschädigung ist von der Finanzlandesdirektion (Abs. 1) binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen.Eine zuerkannte Entschädigung ist von der Finanzlandesdirektion (Absatz eins,) binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen.
Schlagworte
Rechtsmittel, Parteistellung, Auszahlungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12009489
alte Dokumentnummer
N1198010964Q