Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.1981 — BGBl. Nr. 500/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.1981 BGBl. Nr. 500/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 500/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland entscheidet mit Bescheid über den angemeldeten Anspruch und erkennt über die Leistung einer Entschädigung.
  2. Absatz 2,Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (Absatz eins,) ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.
  3. Absatz 3,Eine zuerkannte Entschädigung ist von der Finanzlandesdirektion (Absatz eins,) binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen.

Schlagworte

Rechtsmittel, Parteistellung, Auszahlungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000674

Dokumentnummer

NOR12009489

alte Dokumentnummer

N1198010964Q