Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMBT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 10. Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen dürfen nur unter Zusatz der Registernummer erfolgen. Wiedergaben und Abschriften der übermittelten Daten haben die Registernummer zu enthalten. Paragraph 10, Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen dürfen nur unter Zusatz der Registernummer erfolgen. Wiedergaben und Abschriften der übermittelten Daten haben die Registernummer zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12009511
Alte Dokumentnummer
N1198012932P