Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMBT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verarbeitung
§ 11. (1) Die automationsunterstützte Erledigung von Aufgaben ist nur zulässig, wenn der Bundesminister für Bauten und Technik nach Befassung der ADV-Koordinationsstellen zustimmt.Paragraph 11, (1) Die automationsunterstützte Erledigung von Aufgaben ist nur zulässig, wenn der Bundesminister für Bauten und Technik nach Befassung der ADV-Koordinationsstellen zustimmt.
(2)Absatz 2,Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten ist von der auftraggebenden Stelle zu prüfen. Über die Verarbeitungen ist ein Verzeichnis mit Angaben über den Zweck der Verarbeitung zu führen.
Dokumentnummer
NOR12009512
Alte Dokumentnummer
N1198012933P