Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMBT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Richtigstellung und Löschung
§ 13. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 12 DSG sind von der Richtigstellung oder Löschung Daten ausgenommen, die für Zwecke der Dokumentation und der Kontrolle aufbewahrt werden, solange die dafür bestimmte Frist ihrer Speicherung nicht abgelaufen ist.Paragraph 13, (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 12, DSG sind von der Richtigstellung oder Löschung Daten ausgenommen, die für Zwecke der Dokumentation und der Kontrolle aufbewahrt werden, solange die dafür bestimmte Frist ihrer Speicherung nicht abgelaufen ist.
(2)Absatz 2,Durch die Richtigstellung oder die Löschung ist sicherzustellen, daß unrichtige oder gelöschte Daten nicht wieder verarbeitet, benützt oder übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Richtigstellungen oder Löschungen sind unter Angabe des Zeitpunktes zu protokollieren.
Dokumentnummer
NOR12009514
Alte Dokumentnummer
N1198012935P