Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMBT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auskünfte
§ 14. (1) Der Antrag auf Auskunft gemäß § 11 DSG ist schriftlich beim Auftraggeber einzubringen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise, aus denen die Identität des Antragstellers zweifelsfrei hervorgeht, anzuschließen. Falls der Antrag von einem Vertreter eingebracht wird, ist sicherzustellen, daß sich die Vertretungsbefugnis auch auf die Stellung eines solchen Antrages erstreckt.Paragraph 14, (1) Der Antrag auf Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG ist schriftlich beim Auftraggeber einzubringen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise, aus denen die Identität des Antragstellers zweifelsfrei hervorgeht, anzuschließen. Falls der Antrag von einem Vertreter eingebracht wird, ist sicherzustellen, daß sich die Vertretungsbefugnis auch auf die Stellung eines solchen Antrages erstreckt.
(2)Absatz 2,Auskünfte sind nicht zu erteilen über Daten, die auf Grund eines Gesetzes auch dem Betroffenen gegenüber geheimzuhalten sind oder bei denen das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung das Schutzinteresse des Betroffenen übersteigt.
Schlagworte
Schriftform, Geheimhaltung
Dokumentnummer
NOR12009515
Alte Dokumentnummer
N1198012936P