Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMBT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
auftraggebende Stelle: jene organisatorische Einrichtung des Auftraggebers oder der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, der nach den Organisationsvorschriften die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten übertragen ist und die die Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung oder Benützung von Daten unmittelbar veranlaßt oder selbst durchführt.
Verfügung: die organisationsinterne Ermächtigung zur Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung oder Benützung von Daten.
Dokumentnummer
NOR12009504
Alte Dokumentnummer
N1198012925P