Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMBT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Geheimhaltungspflichten
§ 4. (1) Allen Bediensteten und sonstigen Personen, denen automationsunterstützt verarbeitete oder zu verarbeitende Daten auf Grund einer Beschäftigung beim oder für den Auftraggeber anvertraut werden oder zugänglich geworden sind, ist es unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten untersagt:Paragraph 4, (1) Allen Bediensteten und sonstigen Personen, denen automationsunterstützt verarbeitete oder zu verarbeitende Daten auf Grund einer Beschäftigung beim oder für den Auftraggeber anvertraut werden oder zugänglich geworden sind, ist es unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten untersagt:
Daten zu einem anderen als dem zur übertragenen Aufgabenbesorgung gehörigen Zweck zu verwenden;
unbefugten Personen oder unzuständigen Stellen Daten mitzuteilen oder ihnen die Kenntnisnahme zu ermöglichen;
sich Daten unbefugt zu beschaffen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen sind zur Einhaltung dieser Verbote auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet.Die im Absatz eins, genannten Personen sind zur Einhaltung dieser Verbote auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet.
(3)Absatz 3,Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung und Benützung von Daten sind in den Dienststellen (organisatorischen Einrichtungen) des Auftraggebers und bei den Verarbeitern geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Maßnahmen zu setzen. Für jeden Verarbeiter sind in einer Betriebsordnung nähere Bestimmungen festzulegen.
(4)Absatz 4,Maßnahmen nach Abs. 3 haben in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen und bestehende Risken in allen schutzbedürftigen Belangen möglichst gleichmäßig zu senken. Insbesondere ist dabei der Grad der Sensibilität und der Schutzwürdigung der betroffenen Daten zu berücksichtigen.Maßnahmen nach Absatz 3, haben in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen und bestehende Risken in allen schutzbedürftigen Belangen möglichst gleichmäßig zu senken. Insbesondere ist dabei der Grad der Sensibilität und der Schutzwürdigung der betroffenen Daten zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Dem Leiter der auftraggebenden Stelle obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Dokumentnummer
NOR12009505
Alte Dokumentnummer
N1198012926P