Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 337/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198131.12.1987 BGBl. Nr. 337/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMBT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 337/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Geheimhaltungspflichten

Paragraph 4, (1) Allen Bediensteten und sonstigen Personen, denen automationsunterstützt verarbeitete oder zu verarbeitende Daten auf Grund einer Beschäftigung beim oder für den Auftraggeber anvertraut werden oder zugänglich geworden sind, ist es unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten untersagt:

  1. Ziffer eins
    Daten zu einem anderen als dem zur übertragenen Aufgabenbesorgung gehörigen Zweck zu verwenden;
  2. Ziffer 2
    unbefugten Personen oder unzuständigen Stellen Daten mitzuteilen oder ihnen die Kenntnisnahme zu ermöglichen;
  3. Ziffer 3
    sich Daten unbefugt zu beschaffen.
  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Personen sind zur Einhaltung dieser Verbote auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet.
  2. Absatz 3,Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung und Benützung von Daten sind in den Dienststellen (organisatorischen Einrichtungen) des Auftraggebers und bei den Verarbeitern geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Maßnahmen zu setzen. Für jeden Verarbeiter sind in einer Betriebsordnung nähere Bestimmungen festzulegen.
  3. Absatz 4,Maßnahmen nach Absatz 3, haben in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen und bestehende Risken in allen schutzbedürftigen Belangen möglichst gleichmäßig zu senken. Insbesondere ist dabei der Grad der Sensibilität und der Schutzwürdigung der betroffenen Daten zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Dem Leiter der auftraggebenden Stelle obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Gesetzesnummer

10000678

Dokumentnummer

NOR12009505

Alte Dokumentnummer

N1198012926P