Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMBT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Datenverarbeitungsvorhaben
§ 6. (1) Inhalt und Umfang der im Rahmen eines Datenverarbeitungsvorhabens zu verarbeitenden Daten sind von der auftraggebenden Stelle festzulegen. Dabei dürfen nur Daten einbezogen werden, die zur Erfüllung der ihr oder einem anderen Auftraggeber im Sinne des § 51 DSG zur Besorgung aufgetragenen Aufgaben erforderlich sind.Paragraph 6, (1) Inhalt und Umfang der im Rahmen eines Datenverarbeitungsvorhabens zu verarbeitenden Daten sind von der auftraggebenden Stelle festzulegen. Dabei dürfen nur Daten einbezogen werden, die zur Erfüllung der ihr oder einem anderen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 51, DSG zur Besorgung aufgetragenen Aufgaben erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die auftraggebende Stelle hat die fachlich richtige Verarbeitung von Daten zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Für Datenverarbeitungsvorhaben mit mehreren auftraggebenden Stellen ist im gegenseitigen Einvernehmen dieser Stellen eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben festzulegen.
(4)Absatz 4,Die auftraggebende Stelle hat die Notwendigkeit der Protokollierung von Übermittlungen festzulegen. Dabei sind die Sensibilität und die Schutzwürdigkeit der Daten und der mit der Protokollierung verbundene wirtschaftliche Aufwand zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die auftraggebende Stelle hat die Dauer der Speicherung von Daten festzulegen. Diese ist so zu bemessen, daß die Speicherung nur für die Zeit erfolgt, in der die Daten zur Erfüllung der der auftraggebenden Stelle oder einem anderen Auftraggeber im Sinne des § 51 DSG zur Besorgung aufgetragenen Aufgaben erforderlich sind.Die auftraggebende Stelle hat die Dauer der Speicherung von Daten festzulegen. Diese ist so zu bemessen, daß die Speicherung nur für die Zeit erfolgt, in der die Daten zur Erfüllung der der auftraggebenden Stelle oder einem anderen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 51, DSG zur Besorgung aufgetragenen Aufgaben erforderlich sind.
Dokumentnummer
NOR12009507
Alte Dokumentnummer
N1198012928P