Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMBT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Datenfernverarbeitungsstellen
§ 7. Zusätzlich zu den in den Dienstanweisungen gemäß § 4 Abs. 3 zu treffenden Maßnahmen ist im Falle der Einrichtung einer Datenfernverarbeitung zur Sicherung der Verwendung von Daten von den Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, für jeden Benützungsberechtigten gesondert festzulegen: Paragraph 7, Zusätzlich zu den in den Dienstanweisungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zu treffenden Maßnahmen ist im Falle der Einrichtung einer Datenfernverarbeitung zur Sicherung der Verwendung von Daten von den Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, für jeden Benützungsberechtigten gesondert festzulegen:
Bedienerkennzeichen über die jeweils offenstehenden Arten der Verwendung von Daten (Einsicht, Veränderung, eigenständige Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungsverfahren usw.) und die Stufen dieser Verwendung in bezug auf den Datenumfang;
Identifikationsmerkmale, die geheimzuhalten und periodisch zu verändern sind.
Schlagworte
Erkennungsmerkmal
Dokumentnummer
NOR12009508
Alte Dokumentnummer
N1198012929P